In der Schweiz gelten strenge Grenzwerte in Bezug auf nichtionisierende Strahlung. Diese sind in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt und regulieren die verursachten Magnetfelder von Transformatorenstationen, sowie von Kabel- und Freileitungen. Die PR-NIS der Stadt Zürich geht noch einen Schritt weiter und betrachtet auch Quellen innerhalb von Gebäuden von Hausinstallationen wie bspw. Steigleitung und Elektroverteilungen.
Seit dem 1. Februar 2000 ist in der Schweiz die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung NISV (SR 814.710) in Kraft. Sie hat zum Zweck, Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung, erzeugt von ortsfesten Anlagen, zu schützen. Darin werden Immissionsgrenzwerte (IGW) und zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung ein Anlagegrenzwert (AGW) festgelegt. Die Immissionsgrenzwerte müssen überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können. Der Anlagegrenzwert muss bei Hochspannungsanlagen wie Kabel- und Freileitungen, Transformatorenstationen, Unterwerken und Schaltanlagen sowie Eisen- und Straßenbahnen, an Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden.
Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten Orte, in denen sich Personen mehr als 4 Stunden pro Tag respektive 800 Stunden pro Jahr aufhalten, sowie öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Auch Arbeitsplätze, welche mehr als 4 Stunden pro Tag belegt sind, selbst wenn dies nicht ausschließlich durch ein und dieselbe Person der Fall ist, gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung. Weiter muss der Anlagegrenzwert bei unbebauten Flächen, auf denen Orte mit empfindlicher Nutzung entstehen können, eingehalten werden.
Bei Transformatorenstationen gelten sämtliche stromführenden Teile der Station, einschließlich der Niederspannungsverbindung und des Niederspannungsverteilers, als Anlage. Daher müssen sie bei der Berechnung mitberücksichtigt werden. Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb bei Nennlast.
Die Stadt Zürich will mit der Planungsrichtlinie Nichtionisierende Strahlung (PR-NIS) sämtliche gebäudetechnischen Grundinstallationen stadteigener Gebäude bezüglich ihrer elektromagnetischen Immissionen nach einheitlichen Vorgaben behandeln, um damit für alle Nutzer gleiche Bedingungen zu schaffen.
Die Planungsrichtlinie regelt die maximalen Immissionen abhängig von der Art der Nutzung von Gebäuden und Aussenräumen. Die Verursacher nichtionisierender Strahlung sind technische Einrichtungen wie Elektroinstallationen, Elektroverteiler, Sendeanlagen usw. Um die Grenzwerte der PR-NIS einhalten zu können, liefert die Richtlinie Planungs- und Installationshinweise. Die PR-NIS macht keine Vorgaben zur Strahlungsbegrenzung von mobilen Geräten (PC, Drucker, mobile Telefone).
Die Planungsrichtlinie behandelt elektromagnetische Immissionen im Frequenzbereich zwischen 0 – 300 GHz (nichtionisierende Strahlung). Bei allen Neubauten ist die vorliegende Planungsrichtlinie umzusetzen.
Die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung sind abhängig von der Nutzung. Grundsätzlich gelten für Orte, an denen sich Menschen in der Regel längere Zeit aufhalten höhere Anforderungen als für Orte, an denen sich Menschen meist nur kurzzeitig aufhalten. Es werden folgende Arten der Nutzung unterschieden:
Als Nutzungszonen B gelten: a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. b. Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a. zugelassen sind.
Als Nutzungszonen A gelten Orte an denen sich vorwiegend Nutzer aufhalten, die als besonders empfindlich eingestuft werden z.B. Kinderkrippen, -horte, -gärten und -spielplätze, Schlafzimmer, Bettenzimmer.
Die PR-NIS gilt auch für nach Minergie-ECO zertifizierte Gebäude in der ganzen Schweiz.
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